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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
07.08.2025 17 Ca 3643/24

Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.693,00 EUR brutto nebst Zinsen 
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.693,00 € festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus zugelassen.

03.09.2025 15 Ca 6616/24

Versäumnis- und Schlussurteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis weder durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom
02.11.2024 noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom
31.01.2025 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den
30.11.2024 und auch über den 28.02.2025 hinaus zu unveränderten
vertraglichen Bedingungen fortbesteht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreites als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Oktober 2024 in Höhe
von brutto EUR2.540,71 abzüglich erhaltener 1.100,00 EUR netto nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.11.2024
zu zahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliches Urlaubsentgelt für
November 2024 in Höhe von brutto EUR 570,00 zu zahlen und darüber hinaus
netto EUR 1.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag seit 16.12.2024 zu zahlen.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Dezember 2024 in
Höhe von brutto EUR 2.965,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag seit 16.01.2025 abzüglich
erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 702,96 zu zahlen.
7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Januar 2025 in Höhe
von brutto EUR 3.050,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit 16.02.2025 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes
in Höhe von EUR 727,20 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage in Ziffer 7
abgewiesen.
8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Februar 2025 in Höhe
von brutto EUR 3.050,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit 16.03.2025 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes
in Höhe von EUR 727,20 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage in Ziffer 8
abgewiesen.
9. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für März 2025 in Höhe
von brutto EUR 3.050,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit 16.04.2025 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes
in Höhe von EUR 727,20 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage in Ziffer 9
abgewiesen.
10. Die Widerklage wird abgewiesen.
11. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 42,7% und der Beklagte zu 57,3%.
12. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 68.653,80 EUR festgesetzt.
13. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.12.2024 22 Ga 49/24

Versäumnisteil- und Schlussurteil
1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Stuttgarter Zeitung gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
2. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Süddeutschen Zeitung gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
3. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Süddeutschen Rundfunk gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
4.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Funke Mediengruppe gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
5.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Südwestrundfunk gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
6.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Zeitung "Die Zeit" gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
7.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Finanzamt des Landes Baden-Württemberg gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
8.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Zoll der Bundesrepublik Deutschland gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
9.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
10.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Deutschen Rentenversicherung gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
11.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der AOK Baden-Württemberg gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
12. Im Übrigen wird die Verfügungsklage abgewiesen.
13. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
14. Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.
15. Soweit die Verfügungsklage abgewiesen wurde, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

11.12.2024 11 Ca 1087/24

Urteil vom 11.12.2024
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.10.2024 11 Ca 2645/24

Urteil vom 09.10.2024
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, zum 31.05.2024, nicht aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten, wegen der angeblichen gravierenden Verdachtsmomente, vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die höchst vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, zum 31.05.2024 nicht aufgelöst worden ist.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 10.414,80 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.08.2025 22 Ca 5243/24

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung d. Beklagten noch durch eine hilfsweise ordentliche Kündigung d. Beklagten vom 17.09.2024 aufgelöst worden ist .
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 17.09.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Kassiererin weiterzubeschäftigen .
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 19.09.2024 (datierend auf 20.09.2024) nicht zum 31.01.2025 aufgelöst wurde.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das mit der Septemberabrechnung 2024 zu Unrecht abgezogene Urlaubsgeld 2024 in Höhe von 944,00 EUR brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2024 Gehalt in Höhe von 2.159,28 EUR brutto zuzüglich Zinsen in hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das teilweise mit der Septemberabrechnung 2024 für den Monat August 2024 zu Unrecht abgezogenes Gehalt in Höhe von 681,25 EUR brutto  zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen. 
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den August-Arbeitstag 31.08.2024 Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in Höhe von 107,96 EUR brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2024 zu bezahlen.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9. Die Beklagte trägt 4/5, die Klägerin 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.
10. Der Streitwert wird auf 15.499,02 € festgesetzt.
11. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.08.2025 30 Ga 47/25

Urteil
1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
3. Der Streitwert wird auf 3000,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.08.2025 30 Ga 46/25

Urteil
1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
3. Der Streitwert wird auf 3000,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 18 Ca 5935/24

U r t e i l
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 9.068,37 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


12.02.2025 18 Ga 14/25

Urteil
1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.09.2025 15 Ga 55/25

Urteil
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 5.400,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.09.2024 11 Ca 2134/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst wird.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst wird.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

26.02.2025 24 Ca 6763/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerodrentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.07.2024 nicht geendet hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Entwicklungsingenieur Blockerprobung im Bereich Fahrzeug & Blockerprobungen (EVG2) weiter zu beschäftigen.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 enden wird.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 36.000,00 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.09.2025 24 Ca 8/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 42.920,75 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

18.12.2024 24 Ca 3602/24

Urteil

1.Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 13.678,14 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.10.2024 1 Ca 2873/23

Urteil

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu bezahlen.

2.Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen.

3.Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen.

4.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen.

5.Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt.

6.Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

28.01.2025 12 Ca 767/24

Urteil 

Im Namen des Volkes!

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt.

19.02.2025 28 Ga 7/25

Urteil:

1.Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin mit sofortiger Wirkung gemäß Dienstvertrag vom 30.04.2024 als Chefärztin der Klinik für Thoraxchirurgie des Marienhospitals am Standort in Stuttgart zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen.
2.Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3.Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
4.Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. 
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.11.2024 26 Ca 584/24

Teilurteil
1. Die Auskunftsanträge Klageantrag Ziffer 1 und Ziffer 2 (Hilfsantrag) werden abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Der Streitwert wird auf 1.181,92 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.05.2025 20 BV 36/24

Die Anträge werden zurückgewiesen.

11.12.2024 11 Ca 2615/24

Beschluss vom 11.12.2024
Termin zur Fortsetzung der Kammerverhandlung wird von Amts wegen bestimmt werden.

03.09.2025 18 BV 124/25

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung des Arbeitnehmers XXX in die Entgeltgruppe 12 Stufe 2 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

03.09.2025 18 BV 121/25

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung des Arbeitnehmers XXX in die Entgeltgruppe 12 Stufe 1 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

03.09.2025 18 BV 119/25

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin XXX in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

03.09.2025 18 BV 125/25

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin XXX in die Entgeltgruppe 12 Stufe 5 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

03.09.2025 18 BV 120/25

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin XXX in die Entgeltgruppe 12 Stufe 4 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

03.09.2025 18 BV 123/25

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin XXX in die Entgeltgruppe 12 Stufe 4 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

03.09.2025 18 BV 118/25

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin XXX in die Entgeltgruppe 12 Stufe 3 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

02.09.2025 22 BVGa 12/25

Beschluss

Der Antrag wird abgewiesen. 

03.09.2025 18 BV 122/25

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung des Arbeitnehmers XXX in die Entgeltgruppe 12 Stufe 6 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

20.08.2025 11 BV 104/25

Beschluss



Der Antrag wird zurückgewiesen.

19.02.2025 28 BV 188/24

Beschluss:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

09.07.2025 24 BVGa 9/25

Beschluss:

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

01.04.2025 12 Ca 1086/24

Anerkenntnis- und Endurteil

Im Namen des Volkes!

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

18.02.2025 27 Ca 146/24

1. Es wird festgestellt, dass die mündliche Versetzung vom 22.03.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen unwirksam ist. 
2. Es wird festgestellt, dass die Versetzung vom 08.04.2024, zugegangen am 17.04.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen unwirksam ist. 
3. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 18.04.2024 unwirksam ist. 
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 17 %, der Beklagtenseite zu 83 % auferlegt. 
6. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 35.886,06.

15.01.2025 31 Ca 2508/24

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Werkstattvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2024 erst zum 02.02.2024 aufgelöst wurde.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt 90% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 10% der Kosten des Rechtsstreits.

4.Der Streitwert wird auf 3.834,00 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.02.2025 7 Ca 5354/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17.09.2024 zum 19.09.2024 beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 23.09.2024 beendet werden wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger nach Beendigung der derzeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Industriemechaniker in der Hauptmontage weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 16.08.2024 aus der Personalakte zu entfernen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von 01.09.2024 bis 14.09.2024 in Höhe von 1.930,14€ brutto zuzüglich Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2024 abzüglich 364,04€ netto zu bezahlen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
7. Der Streitwert wird auf 22.610,19 EUR festgesetzt. 
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 28 Ca 4809/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 12.08.2024 aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung des beklagten Landes vom 08.10.2024 aufgelöst wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
4. Das beklagte Land trägt 3/4, die Klägerin trägt 1/4 der Kosten des Rechtsstreits. 
5. Der Streitwert wird auf 10.800,00 EUR festgesetzt. 
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.06.2025 28 Ca 7784/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis 
durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.12.2024 nicht geendet hat.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht
durch die hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 04.12.2024 zum
31.07.2025 endet

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

07.11.2024 22 Ca 3911/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
außerordentliche Kündigung vom 12.07.2023, zugegangen am 12.07.2023, nicht aufgelöst
worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene
ordentliche Kündigung vom 12.07.2023, zugegangen am 12.07.2023, nicht aufgelöst worden
ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

03.09.2025 20 Ca 724/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch
die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.05.2025, zugegangen
am gleichen Tage, nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche
Kündigung der Beklagten vom 05.05.2025, zugegangen am 07.05.2025,
zum 30.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglich geregelten
Bedingungen als Mitarbeiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über
den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 12.136,32 EUR festgesetzt.

6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert
zugelassen.

05.11.2024 27 Ca 478/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die Kündigung vom 28.09.2023 nicht zum 30.04.2024 aufgelöst wurde. 
2.Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/4, der Beklagtenseite zu 3/4 auferlegt. 
4.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 14.000,00. 


05.06.2025 28 Ca 30/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die 
außerordentliche fristlose Kündigung noch die hilfsweise außerordentliche Kündigung
mit Auslauffrist der Beklagten vom 13.12.2024 beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als
Spezialist Corporate Process and Quality Management weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 29.200,00 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.08.2025 24 Ca 1203/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.02.2025 nicht beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Projektmanagement/Projektsteuerung weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.06.2025 11 Ca 1155/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 37.737,45 Euro festgesetzt.

31.03.2025 20 Ca 905/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 73.712,01 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

19.11.2024 27 Ca 14/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40.

19.11.2024 27 Ca 14/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40.

12.08.2025 27 Ca 203/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses  Urteil wird festgesetzt auf EUR 28.937,32.

06.08.2025 24 Ca 1239/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 4.031,00 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.