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Wozu dient ein Erbschein?
Der Erbe kann sich über sein Erbrecht und – wenn Miterben vorhanden sind – über die Größe des Erbteils vom Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen lassen. Der Erbschein ist kostenpflichtig und wird nur auf Antrag eines Erben erteilt. Ist ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, ist ein Erbschein regelmäßig entbehrlich. Der Erbschein dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. Grundsätzlich kann jeder davon ausgehen, dass er richtig und vollständig ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, wird die Einziehung des Erbscheins angeordnet. Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, wird er für kraftlos erklärt.
Wie komme ich zu einem Erbschein?
Der Erbschein wird durch das Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt.
Der Antrag muss bei einem Notar oder in einem Termin beim Nachlassgericht gestellt werden. Wenden Sie sich daher bitte an einen Notar Ihrer Wahl. Sofern Sie den Erbscheinsantrag in einem Termin beim Nachlassgericht stellen möchten, laden Sie bitte den Vorbereitungsbogen herunter oder holen Sie diesen während der gewöhnlichen Geschäftszeiten im Amtsgericht Ulm, Zeughausgasse 14, 89073 Ulm ab, füllen Sie diesen bitte aus und senden ihn an die vorgenannte Adresse oder an die E-Mail Adresse: nachlass@agulm.justiz.bwl.de zurück. Sie erhalten dann einen Termin zur Aufnahme des Erbscheinsantrags. Bitte beachten Sie, dass Termine für Erbscheinsanträge beim Nachlassgericht nicht kurzfristig vergeben werden können.
Ein Erbschein verursacht Kosten; beantragen Sie daher nur dann einen Erbschein, wenn Sie ihn benötigen. Klären Sie dies gegebenenfalls mit Ihrer Bank/Sparkasse/Versicherung ab.